Versand Schweiz

Es ist KEIN Versand in die Schweiz möglich,

NUR MIT DEUTSCHER LIEFERADRESSE!

Aus gegebenem Anlass, möchte ich nochmal darauf hinweisen, daß ein Versand in die Schweiz derzeit NICHT erfolgen kann. Der Grund hierfür ist nachfolgend erleutert.

 

Grundsätze

Unternehmen, die Ware von Deutschland ins Drittland (Staat, der nicht der EU angehört) exportieren, können diese als so genannte Ausfuhrlieferung steuerfrei abrechnen. Steuerbefreiungsregelung des § 4 Nr. 1a UStG

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1. a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),

§ 6 Abs. 1 UStG:

(1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Lieferung

  • der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder

  • der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist.

Nachweis der materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung entsprechend § 6 Abs. 4 UStG:

Die Voraussetzungen der Absätze 1, 3 und 3a sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat.

Der Abschnitt 6.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlass enthält:

(1) Der Unternehmer hat die Ausfuhr durch Belege nachzuweisen (§ 6 Abs. 4 UStG und §§ 8 bis 11 UStDV). Die Vorlage der Belege reicht jedoch für die Annahme einer Ausfuhrlieferung nicht in jedem Fall aus. Die geforderten Unterlagen bilden nur die Grundlage einer sachlichen Prüfung auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben (BFH-Urteil vom 14. 12. 1994, XI R 70/93, BStBl 1995 II S. 515). Für die Führung des Ausfuhrnachweises hat der Unternehmer in jedem Falle die Grundsätze des § 8 UStDV zu beachten (Mussvorschrift). Für die Form und den Inhalt des Ausfuhrnachweises enthalten die §§ 9 bis 11 UStDV Sollvorschriften. Der Unternehmer kann den Ausfuhrnachweis auch abweichend von den Sollvorschriften führen. (2) Die Angaben in den Belegen für den Ausfuhrnachweis müssen im Geltungsbereich der UStDV nachprüfbar sein. Es genügt, wenn der Aussteller der Belege die Geschäftsunterlagen, auf denen die Angaben in den Belegen beruhen, dem Finanzamt auf Verlangen im Geltungsbereich der UStDV vorlegt. Die Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f UStDV bleibt unberührt. Die Ausfuhrbelege müssen sich im Besitz des Unternehmers befinden. Sie sind nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO zehn Jahre aufzubewahren. Diese Aufbewahrungsfrist kann sich nach § 147 Abs. 3 Satz 3 AO verlängern. 

 

Der buchhalterische Aufwand rechtfertigt derzeit eine Lieferung in die Schweiz nicht.

Daher ist KEIN Versand in die Schweiz möglich!